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BGBl. I Nr. 120/1997

kundgemacht 30.10.1997 RIS↗Parlament↗
120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz – FSG
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 19 § 0↗RIS↗
§ 78aufgehoben
in Kraft 01.11.1997 – 31.08.2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997 § 78↗RIS↗

römisch sieben. ABSCHNITT
Erteilung und Entziehung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

Paragraph 78, Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen

  1. Absatz eins,Die Bundespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen. Die Behörde hat die Bundespolizeidirektion Wien zu verständigen
    1. Litera a
      von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,
    2. Litera b
      von der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,
    3. Litera c
      von der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und
    4. Litera d
      von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten,
    5. Litera e
      von der Verlängerung der Probezeit nach Paragraph 64 a, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Bundespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Absatz eins,) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.