Absatz eins,Die Bundespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen. Die Behörde hat die Bundespolizeidirektion Wien zu verständigen
- Litera avon der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,
- Litera bvon der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,
- Litera cvon der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und
- Litera dvon rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten,
- Litera evon der Verlängerung der Probezeit nach Paragraph 64 a, Absatz 2,