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BGBl. I Nr. 74/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗Parlament↗
74. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 91511 § 0↗RIS↗
§ 135geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.11.1959 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 215/1959 · danach: BGBl. I Nr. 74/1997 § 135↗RIS↗
in Kraft 01.10.1997 – 21.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 · danach: BGBl. I Nr. 82/2003 § 135↗RIS↗
§ 135. Gewässerbeschau.
§ 135.
(1) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind wenigstens alle fünf Jahre einer Beschau zu unterziehen. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.
(2) Von der Beschau sind die Gemeinden, sonst beteiligten Dienststellen, Wasserverbände und Wassergenossenschaften sowie die Wasser- und Fischereiberechtigten rechtzeitig zu verständigen.
(3) Die Beschau ist so durchzuführen, daß sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen einschließlich der in § 38 erwähnten sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.