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BGBl. I Nr. 74/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗Parlament↗
74. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 91511 § 0↗RIS↗
§ 62geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1
in Kraft 01.11.1959 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 215/1959 · danach: BGBl. I Nr. 74/1997 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 § 62↗RIS↗
§ 62. Vorarbeiten für Wasseranlagen.
§ 62.
(1) Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen. (BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 24)
(2) Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (§ 117). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.
(3) Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Abs. 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)