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BGBl. I Nr. 74/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗Parlament↗
74. Bundesgesetz: Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997)
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) 91511 § 0↗RIS↗
§ 98geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 6
in Kraft 28.06.1969 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 207/1969 · danach: BGBl. I Nr. 74/1997 § 98↗RIS↗
in Kraft 01.10.1997 – 21.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 74/1997 · danach: BGBl. I Nr. 82/2003 § 98↗RIS↗
NEUNTER ABSCHNITT.
Von den Behörden und dem Verfahren
§ 98.
Zuständigkeit.
§ 98.
(1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und das Bundesministerium der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, sowie in allen Strafsachen, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbesondere auch darüber zu entscheiden, ob ein Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer ist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem ein Privatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt.
(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit der Bergbehörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben, wenn auf die Beschaffenheit fremder Gewässer oder die Wasserführung öffentlicher Gewässer eingewirkt wird oder wenn es sich außerhalb des Werksbereiches um Wasseranlagen oder um erhebliche Veränderungen des Grundwasserstandes handelt.
(4) Die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde in Wasserrechtssachen richtet sich nach den Bestimmungen des § 127.
(5) Wenn in den Fällen des § 7 zur Bewilligung der Holztrift nach den forstrechtlichen Bestimmungen eine Behörde anderer Instanz zuständig wäre als die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung berufene, so wird die höhere Behörde zur Erteilung beider Bewilligungen zuständig.
(6) Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen für Herstellungen, die dem Betrieb einer Stromlieferungsunternehmung oder Schiffahrtszwecken dienen, hat die Wasserrechtsbehörde die zuständige Elektrizitäts- beziehungsweise Schiffahrtsbehörde zur Mitwirkung heranzuziehen. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/1997)