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BGBl. I Nr. 79/1997

kundgemacht 14.07.1997 RIS↗Parlament↗
79. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) 158 § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.07.1997 · idF BGBl. I Nr. 79/1997 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist
    1. Ziffer eins
      Personen unter 15 Jahren (Paragraph 2, Absatz eins a,) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
    2. Ziffer 2
      den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
  2. Absatz 2,Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Absatz eins, Ziffer 2,) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.