dem Präsidenten,
BGBl. I Nr. 103/1998
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Präsidium
Paragraph 23, (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
- Ziffer eins
- Ziffer 2zwei Vizepräsidenten und
- Ziffer 3den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
- Absatz 2,Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.