Absatz eins,Das Umweltbundesamt hat einen oder zwei Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Das Umweltbundesamt wird, wenn zwei Geschäftsführer bestellt sind, durch diese Geschäftsführer gemeinsam, oder im Fall der Verhinderung eines Geschäftsführers durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, vertreten.
BGBl. I Nr. 152/1998
152. Bundesgesetz: Umweltkontrollgesetz
Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Organe des Umweltbundesamtes
Paragraph 12,
- Absatz 2,Im übrigen gelten für die Bestellung, Abberufung und Vertretung des Umweltbundesamtes die Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des GmbH-Gesetzes über die gesellschaftlichen Organe. Der Geschäftsführer ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß dem Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen.
- Absatz 3,Der Aufsichtsrat des Umweltbundesamtes besteht aus acht Mitgliedern, wovon
- Litera avier Mitglieder vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
- Litera bzwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen und
- Litera czwei Mitglieder von der innerbetrieblichen Interessenvertretung des Umweltbundesamtes
zu nominieren sind. - Absatz 4,Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung eines Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat das Mitglied im Aufsichtsrat bekanntzugeben, dem diese Zustimmungsbefugnis zukommt.