Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BGBl. I Nr. 152/1998
152. Bundesgesetz: Umweltkontrollgesetz
Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Einrichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Verweisungen
Paragraph 18,
- Absatz 2,Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1985,, verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.