BGBl. I Nr. 159/1998
159. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertAbs 1
§ 24.
(1) Die Vorschriften Bestimmungen der §§ 122, 123, 124 und 125 bis 126 NRWO (schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen, Fristen, Wahlkosten, Gebührenfreiheit) sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.
(2) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.