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BGBl. I Nr. 169/1998

kundgemacht 10.11.1998 RIS↗Parlament↗
169. Bundesgesetz: Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998 und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 169/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 11.11.1998 – 30.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 169/1998 · danach: BGBl. I Nr. 140/2003 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit (Paragraph 31, Absatz eins,) berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 3 der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. 165 vom 7. 7. 1993 S 1) oder
    3. Ziffer 3
      im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz eins, 3, oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG sind und
    4. Ziffer 4
      in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärzte berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
    2. Ziffer 2
      im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 und
    3. Ziffer 3
      im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 5 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung nach Artikel 5 Absatz 3, oder - sofern das Sonderfach in Österreich besteht - Artikel 7 Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG oder
    4. Ziffer 4
      im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2, 4, oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG sind und
    5. Ziffer 5
      in die Ärzteliste eingetragen worden sind.