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BGBl. I Nr. 169/1998

kundgemacht 10.11.1998 RIS↗Parlament↗
169. Bundesgesetz: Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998 und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 169/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) neu § 0↗RIS↗
§ 95neu
in Kraft 11.11.1998 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 169/1998 · danach: BGBl. I Nr. 110/2001 § 95↗RIS↗

Ordnungsstrafen

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (Paragraph 69,), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen Nichterscheines trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß Paragraph 94,, oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 20 000 S verhängen.
  2. Absatz 2,Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
  3. Absatz 3,Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins, verhängten Ordnungsstrafen fließen der Ärztekammer zu, in deren Bereich sie verhängt wurden.