BGBl. I Nr. 23/1998
23. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 2
Reife- und Diplomprüfung
§ 13.
(1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch eine Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.