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BGBl. II Nr. 340/1998

kundgemacht 24.09.1998 RIS↗
340. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 340/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 25.09.1998 – 31.07.2008 · idF BGBl. II Nr. 340/1998 · danach: BGBl. II Nr. 280/2008 § 6↗RIS↗

Geschäftsführung der Hauptwahlkommission

Paragraph 6, (1) Den Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hierfür zuständig ist.

  1. Absatz 2,Der Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und der Direktor der Arbeiterkammer haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.