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BGBl. I Nr. 106/1999

kundgemacht 14.07.1999 RIS↗Parlament↗
106. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 2000
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Investmentfondsgesetz 1993 und die Bundesabgabenordnung geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), eingeführt wird, weiters das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996 geändert werden (Steuerreformgesetz 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) 221 § 0↗RIS↗
§ 108bneu
in Kraft 15.07.1999 – 28.03.2003 · idF BGBl. I Nr. 106/1999 · danach: BGBl. I Nr. 10/2003 § 108b↗RIS↗

Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter

Pensionsinvestmentfonds

Paragraph 108 b, (1) Für die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes:

Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten.
  2. Ziffer 2
    Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne der Litera a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der Litera b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind:
    1. Litera a
      Eine frühestens mit Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus der Sozialversicherung (Paragraph 253 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht vermindern.
    2. Litera b
      Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß Litera a, zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Für diese Rente dürfen höchstens zwei Drittel des im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorhandenen Deckungskapitals verwendet werden.
    3. Litera c
      Eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß Litera a, an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente.
    4. Litera d
      Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.
    5. Litera e
      Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente.
  3. Ziffer 3
    Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muß der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978 zu bildende besondere Deckungsstock mindestens zu 75% in Anteilen an nach den Vorschriften des Abschnittes römisch eins.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Investmentfonds bestehen.
  4. Ziffer 4
    Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Der Rückkauf.
    2. Litera b
      Die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall.
    3. Litera c
      Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionskassengesetzes.
  5. Ziffer 5
    Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen, daß die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulkation ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.
  1. Absatz 2,Ein prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Investmentfonds die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllt und
    2. Ziffer 2
      ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 1993 abgeschlossen wird, der zum Anfallszeitpunkt im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, eine Einmalprämie zu einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des Absatz eins, vorsieht.