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BGBl. I Nr. 123/1999

kundgemacht 22.07.1999 RIS↗Parlament↗
123. Bundesgesetz: Erlassung des Überweisungsgesetzes und des Finalitätsgesetzes und Änderung der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Börsegesetzes 1989, des Wertpapieraufsichtsgesetzes und des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz) und ein Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) erlassen und mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finalitätsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 10.12.1999 – 29.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 123/1999 · danach: BGBl. I Nr. 91/2010 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben) der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.