BGBl. I Nr. 127/1999
Änderungen durch diese Kundmachung
Dienstzulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
Paragraph 156 d, (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
- Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit
sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind ............... 34,06
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter
Z 3 oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 ....... 40,64
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters
der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft .............................. 49,97
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur .... 59,38
5. Erste Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur ...................................... 68,71.
- Absatz 3,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch eins, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins.
- Absatz 4,Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch drei.
- Absatz 5,Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Absatz 2, in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter) ......................................... 8,70
2. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft .............................. 11,35
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft ........................ 14,12
4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .................... 28,24.