BGBl. I Nr. 155/1999
155. Bundesgesetz: Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG-Novelle 1999)
Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (WRG-Novelle 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 89geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Allgemeine Verbandsaufgaben.
§ 89.
(1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen. Die Wasserverbände haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen.
(2) Die Wasserverbände haben der Behörde (§ 96 Abs. 1) jährlich einen Bericht in Abständen von höchstens fünf Jahren über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, über den Zustand in der Anlagen abgelaufenen Berichtsperiode und das Maß der über die Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso ist über die für das kommende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zu berichten.