(8)Absatz 8,Versäumt ein Schüler Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ausgenommen hievon sind Praktikumszeiten im schulautonomen Bereich (§ 36 Abs. 2 zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt, versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (§ 9 Abs. 3) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert werden, sofernVersäumt ein Schüler Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ausgenommen hievon sind Praktikumszeiten im schulautonomen Bereich (Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt, versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (Paragraph 9, Absatz 3,) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert werden, sofern
die Mindeststundenzahl gemäß § 18 Abs. 1, 2 oder 3 nicht erreicht wurde unddie Mindeststundenzahl gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2, oder 3 nicht erreicht wurde und
dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.