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BGBl. II Nr. 179/1999

kundgemacht 18.06.1999 RIS↗
179. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 179/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 19.06.1999 · idF BGBl. II Nr. 179/1999 § 12↗RIS↗

Versäumen von Ausbildungszeiten, Lehrerkonferenz

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ein Schüler darf in jedem Ausbildungsjahr höchstens 20% der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden der theoretischen Ausbildung aus folgenden Gründen versäumen:
    1. Ziffer eins
      Krankheit des Schülers oder
    2. Ziffer 2
      andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
    Ausgenommen hievon sind Zeiten der theoretischen Ausbildung im schulautonomen Bereich (Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz).
  2. Absatz 2,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz eins, entscheidet der Direktor.
  3. Absatz 3,Versäumt ein Schüler mehr als 20% der Unterrichtsstunden eines Ausbildungsjahres aus den in Absatz eins, genannten Gründen, ist von der Lehrerkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Schülers festzusetzen, ob der Schüler
    1. Ziffer eins
      zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr (Paragraph 34,) berechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      zur Diplomprüfung zuzulassen ist (Paragraph 38,) oder
    3. Ziffer 3
      das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen hat.
  4. Absatz 4,Der Lehrerkonferenz gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      der Direktor oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der medizinisch-wissenschaftliche Leiter oder dessen Stellvertreter und
    3. Ziffer 3
      die Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege des betreffenden Ausbildungsjahres.
  5. Absatz 5,Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn neben dem Direktor oder dessen Stellvertreter mindestens 50% der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege des betreffenden Ausbildungsjahres anwesend sind. Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors.
  6. Absatz 6,Im Fall des Absatz 3, Ziffer 3, sind vom Direktor bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie andauernde Erkrankung zu Beginn des Ausbildungsjahres, bereits positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika des zu wiederholenden Ausbildungsjahres anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
  7. Absatz 7,Versäumt ein Schüler Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Dem betreffenden Schüler ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
    2. Ziffer 2
      Die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer ist zu hören.
    3. Ziffer 3
      Der Direktor hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Schülers und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob die Aufnahmekommission im Hinblick auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 4, GuKG zu befassen ist.
    4. Ziffer 4
      In Fällen, in denen die Entscheidung der Aufnahmekommission nicht auf Ausschluß von der Ausbildung lautet, kann die Aufnahmekommission eine Ermahnung aussprechen.
  8. Absatz 8,Versäumt ein Schüler Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ausgenommen hievon sind Praktikumszeiten im schulautonomen Bereich (Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt, versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (Paragraph 9, Absatz 3,) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die Mindeststundenzahl gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 2, oder 3 nicht erreicht wurde und
    2. Ziffer 2
      dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.