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BGBl. II Nr. 179/1999

kundgemacht 18.06.1999 RIS↗
179. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 179/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft ab 19.06.1999 · idF BGBl. II Nr. 179/1999 § 31↗RIS↗

Wiederholen eines Praktikums

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Werden im Rahmen eines Ausbildungsjahres die Leistungen eines Schülers in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.
  2. Absatz 2,Der Schüler ist berechtigt, zu wiederholende Praktika bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (Paragraph 9, Absatz 3,) zu wiederholen. Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Diplomprüfungskommission verlängert werden.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
  4. Absatz 4,In einem Ausbildungsjahr darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.