Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 14 auszustellen.
BGBl. II Nr. 179/1999
179. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62neu
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
Paragraph 62,
- Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen.
- Absatz 3,Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
- Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
- Ziffer 2die gemäß Paragraph 61, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
- Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß Paragraph 61, Absatz 5,