Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 179/1999

kundgemacht 18.06.1999 RIS↗
179. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 179/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV) neu § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft ab 19.06.1999 · idF BGBl. II Nr. 179/1999 § 62↗RIS↗

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 14 auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 61, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
    3. Ziffer 3
      den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß Paragraph 61, Absatz 5,