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BGBl. I Nr. 204/1999

kundgemacht 23.12.1999 RIS↗
204. Bundesgesetz: Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999
Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 204/1999× zu ÖPNRV-G 1999×

Änderungen durch diese Kundmachung

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 204/1999 § 32↗RIS↗

Abschnitt römisch sechs
Verkehrsanschlußabgabe

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung eine flächenbezogene Abgabe zur Deckung der mit dem Anschluß von öffentlichen Verkehrsmitteln an Betriebsansiedlungen verbundenen Kosten auszuschreiben (Verkehrsanschlußabgabe).
  2. Absatz 2,Unter Betriebsansiedlung im Sinne dieses Abschnittes sind gewerbliche Betriebsanlagen (Einzel- oder Gesamtanlagen, wie Gewerbe-, Business-, Technologie-, Freizeitparks, Büro-, Geschäfts-, Einkaufs-, Technologie-, Kino-, Freizeitzentren, Arzt- und Gesundheitseinrichtungen und dergleichen) mit einer Fläche (Grund- und Geschoßfläche) von mehr als 10 000 m2 zu verstehen, wenn sie infolge der Art oder des Umfanges ihres Unternehmenszweckes geeignet sind, einen wesentlich erhöhten Kundenstrom zu bewirken.
  3. Absatz 3,Unter gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Absatz 2, sind zu verstehen
    1. Litera a
      Betriebsanlagen des Gewerbes, die aus mehreren Bauobjekten bestehen, auf Grund der betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit jedoch in einem räumlichen Naheverhältnis stehen oder
    2. Litera b
      mehrere innerhalb eines einzigen Bauobjektes gelegene Betriebsanlagen des Gewerbes.