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BGBl. II Nr. 303/1999

kundgemacht 31.08.1999 RIS↗
303. Verordnung: Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/1999× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. II Nr. 303/1999 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

Sachgebiete, Organisation

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten umfaßt
    1. Ziffer eins
      Erstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird,
    2. Ziffer 2
      Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird.
  2. Absatz 2,Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus Paragraph 11, Absatz 2, 3 und 5 GGBG.
  3. Absatz 3,Die Schulungen müssen umfassen
    1. Ziffer eins
      einen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG unterliegen, und
    2. Ziffer 2
      einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr vermittelt werden.
    Die Schulungen können auch als Gesamtschulung in integrierter Form für mehrere Verkehrsträger durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in Paragraph 11, Absatz 3, erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist.
  5. Absatz 5,In den Fortbildungsschulungen sind
    1. Ziffer eins
      die Kenntnisse der Gefahrgutbeauftragten zu vertiefen,
    2. Ziffer 2
      die Kenntnisse – insbesondere hinsichtlich Änderungen des Gefahrguttransportrechts – auf den aktuellen Stand zu bringen und
    3. Ziffer 3
      neue technische, rechtliche und die gefährlichen Güter betreffende Entwicklungen zu behandeln.