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BGBl. II Nr. 303/1999

kundgemacht 31.08.1999 RIS↗
303. Verordnung: Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/1999× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.09.1999 – 30.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 303/1999 · danach: BGBl. II Nr. 214/2005 § 13↗RIS↗

Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

Paragraph 13, (1) Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.

  1. Absatz 2,Die Prüfung gemäß Absatz eins, ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters nach dem Verfahren des Paragraph 11, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe durchzuführen, daß für Auswahl und Anzahl von Fragen und Fallbeispielen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.