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BGBl. II Nr. 303/1999

kundgemacht 31.08.1999 RIS↗
303. Verordnung: Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/1999× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. II Nr. 303/1999 § 14↗RIS↗

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sicherzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG und Paragraph 26, Ziffer 3, EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und
    2. Ziffer 2
      solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die Zeit eingeräumt wird, die zur Erlangung der Kenntnisse hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, genannten Aufgaben und zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 GGBG nötig ist.
  2. Absatz 2,Die erforderlichen Erstschulungen oder Fortbildungsschulungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG als Gefahrgutbeauftragte benannt werden sollen oder benannt wurden, gelten als angeordnet im Sinne von Absatz eins,
  3. Absatz 3,Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen den Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,
    1. Ziffer eins
      ihnen unmittelbar und rechtzeitig Bedenken und Vorschläge vorzutragen und
    2. Ziffer 2
      mit anderen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes oder des Arbeitnehmerschutzes bestellten Beauftragten und mit der Belegschaftsvertretung zusammenzuarbeiten.