höhere als die in Paragraph 17, genannten Zeitansätze oder
BGBl. II Nr. 303/1999
303. Verordnung: Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Teilnehmerzahl
Paragraph 20,
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, daß dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch
- Ziffer eins
- Ziffer 2einen Stationsbetrieb oder
- Ziffer 3andere geeignete organisatorische Maßnahmen.