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BGBl. II Nr. 303/1999

kundgemacht 31.08.1999 RIS↗
303. Verordnung: Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/1999× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. II Nr. 303/1999 § 20↗RIS↗

Teilnehmerzahl

Paragraph 20,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, daß dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

  1. Ziffer eins
    höhere als die in Paragraph 17, genannten Zeitansätze oder
  2. Ziffer 2
    einen Stationsbetrieb oder
  3. Ziffer 3
    andere geeignete organisatorische Maßnahmen.