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BGBl. II Nr. 303/1999

kundgemacht 31.08.1999 RIS↗
303. Verordnung: Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/1999× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. II Nr. 303/1999 § 24↗RIS↗

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben sicherzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG und Paragraph 26, Ziffer 3, EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß Paragraph 14, GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und
    2. Ziffer 2
      solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die zur Absolvierung der besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 14, GGBG nötige Zeit eingeräumt wird und die für Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Die erforderlichen Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen gemäß Paragraph 14, GGBG von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern lenken und die der Schulungsverpflichtung gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG genannten Vorschriften unterliegen, gelten als angeordnet im Sinne von Absatz eins,