Absatz eins,Die Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben sicherzustellen, daß
- Ziffer einsKosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG und Paragraph 26, Ziffer 3, EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß Paragraph 14, GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und
- Ziffer 2solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die zur Absolvierung der besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 14, GGBG nötige Zeit eingeräumt wird und die für Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.