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BGBl. II Nr. 303/1999

kundgemacht 31.08.1999 RIS↗
303. Verordnung: Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/1999× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. II Nr. 303/1999 § 5↗RIS↗

Qualifikationen des Lehrpersonals

Paragraph 5,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 2, relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und
  2. Ziffer 2
    entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.