Vorschriftenmaterial,
BGBl. II Nr. 303/1999
303. Verordnung: Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Lehrmittel
Paragraph 6, Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Skripten,
- Ziffer 3Fachbroschüren,
- Ziffer 4Wand- und Bildtafeln,
- Ziffer 5Begleitpapiere,
- Ziffer 6Muster von Berichten gemäß Paragraph 11, Absatz 8, GGBG und
- Ziffer 7audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Lichtbilder oder Filme.