BGBl. II Nr. 303/1999
303. Verordnung: Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Sprache
Paragraph 8,
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Schulungen für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, sichergestellt ist, daß die Schulungen und Prüfungen korrekt durchgeführt werden.