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BGBl. II Nr. 444/1999

kundgemacht 30.11.1999 RIS↗
444. Verordnung: Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 444/1999× zu EisbAV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) 243 § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. II Nr. 444/1999 § 21↗RIS↗

Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

Paragraph 21,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen

  1. Ziffer eins
    Bewachungsorgane auf der Fahrbahn nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und
  2. Ziffer 2
    die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Straßenbenützer richtet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils befindet.