Bewachungsorgane auf der Fahrbahn nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und
BGBl. II Nr. 444/1999
444. Verordnung: Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
Paragraph 21,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachung von schienengleichen Eisenbahnübergängen
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Straßenbenützer richtet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils befindet.