Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 110/2001

kundgemacht 10.08.2001 RIS↗Parlament↗
110. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (2. Ärztegesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2001× zu ÄrzteG 1998×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 899 § 0↗RIS↗
§ 95geändertAbs 1
in Kraft 11.11.1998 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 169/1998 · danach: BGBl. I Nr. 110/2001 § 95↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 110/2001 § 95↗RIS↗
Ordnungsstrafen
§ 95.
(1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (§ 69), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen Nichterscheines Nichterscheinens trotz Vorladung, auch in Verfahren gemäß § 94, oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 20 000 S 1 450 Euro verhängen.
(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(3) Die Ordnungsstrafen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden.
(4) Die gemäß Abs. 1 verhängten Ordnungsstrafen fließen der Ärztekammer zu, in deren Bereich sie verhängt wurden.