BGBl. I Nr. 110/2001
110. Bundesgesetz: 2. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (2. Ärztegesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99geändertAbs 1
§ 99.
(1) Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, daß dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivil- oder öffentlich-rechtlichen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 92 Abs. 1 3 kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.
(2) Abs. 1 gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.