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BGBl. I Nr. 146/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 22.12.2001 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 146/2001 · danach: BGBl. I Nr. 181/2013 § 42↗RIS↗

Ausbildung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.
  2. Absatz 2,Im Bundesheer ist der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke zu pflegen. Die Soldaten sind anzuleiten, das persönliche Interesse dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, über den Rechten des Einzelnen die Pflichten gegenüber der Gesamtheit nicht zu vergessen und alles Trennende zwischen den Staatsbürgern zurückzustellen.