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BGBl. I Nr. 153/2001

kundgemacht 28.12.2001 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2001× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 201167 § 0↗RIS↗
§ 22geändertText; Abs 2 (entfallen), Z 3; Abs 3 bis Abs 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 2
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 240/2021 § 22↗RIS↗
Präsident
§ 22.
(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten ist der Landeskammer werden von gesetzliche Vertreter der Vollversammlung gewählt Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Landeskammer,
2. die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Kammer,
3 2. die Überwachung der Geschäftsführung,
4 3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Kammer Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.
5. die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor.
(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.
(4) Der Präsident ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.
(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.