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BGBl. I Nr. 135/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2002× zu IStGH-ZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 § 10↗RIS↗

Kosten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Kosten der Erledigung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs sind von der Republik Österreich zu tragen.

Ausgenommen sind:

  1. Ziffer eins
    Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken nach Artikel 93, des Statuts;
  2. Ziffer 2
    Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten;
  3. Ziffer 3
    Kosten von Befunden oder Sachverständigengutachten, die der Gerichtshof angefordert hat;
  4. Ziffer 4
    Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die dem Gerichtshof überstellt wird;
  5. Ziffer 5
    nach Konsultationen außergewöhnliche Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.
  1. Absatz 2,Auf die Geltendmachung der in Absatz eins, angeführten Kosten gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof kann durch das Bundesministerium für Justiz verzichtet werden, wenn diese nur geringfügig sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
  2. Absatz 3,Absatz eins, findet auf Ersuchen nach Paragraph 21, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kosten, vorbehaltlich der in Ziffer eins bis 5 angeführten Fälle, vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen sind.