BGBl. I Nr. 135/2002
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Vertraulichkeit
Paragraph 11,
Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln, soweit deren Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.