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BGBl. I Nr. 135/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2002× zu IStGH-ZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 § 15↗RIS↗

Aufschub der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann aufgeschoben werden:
    1. Ziffer eins
      bis zur Entscheidung über eine Anfechtung der Zuständigkeit nach den Artikel 17 bis 19 des Statuts, sofern der Internationale Strafgerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass der Ankläger die Beweisaufnahme nach Artikel 18, oder 19 des Statuts fortsetzen kann;
    2. Ziffer 2
      um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanne, wenn die sofortige Erledigung des Ersuchens laufende Ermittlungen oder die laufende Strafverfolgung in einer anderen Sache als derjenigen beeinträchtigen würde, auf die sich das Ersuchen bezieht.
  2. Absatz 2,Über den Aufschub entscheidet der Bundesminister für Justiz.
  3. Absatz 3,Vor der Entscheidung über den Aufschub nach Absatz eins, Ziffer 2, ist zu prüfen, ob die erbetene Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen sofort geleistet werden kann. Wird ein Aufschub beschlossen, so ist einem Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs um Maßnahmen zur Beweissicherung dennoch zu entsprechen.