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BGBl. I Nr. 135/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2002× zu IStGH-ZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 § 20↗RIS↗

Übermittlung von Aktenabschriften oder Informationen Dritter

Paragraph 20,

Ersucht der Internationale Strafgerichtshof um Rechtshilfe durch Übermittlung von Aktenabschriften (Ablichtungen) oder Informationen, die den österreichischen Behörden von einem anderen Staat oder einer zwischenstaatlichen oder internationalen Organisation unter dem Vorbehalt der Vertraulichkeit überlassen worden sind, so dürfen die Unterlagen dem Internationalen Strafgerichtshof nur mit deren Zustimmung übermittelt werden. Von der Verweigerung der Zustimmung ist der Gerichtshof in Kenntnis zu setzen.