Absatz eins,Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in Paragraph 24, Absatz 3, angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat der Untersuchungsrichter, vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2,, die Überstellung anzuordnen. Die Person ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.
BGBl. I Nr. 135/2002
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Vereinfachte Überstellung
Paragraph 25,
- Absatz 2,Der Untersuchungsrichter hat die Person zu belehren, dass ihre Einwilligung nicht widerrufen werden kann. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten.
- Absatz 3,Im Fall der vereinfachten Überstellung kann die Übermittlung des Überstellungsersuchens und der begleitenden Unterlagen durch den Internationalen Strafgerichtshof unterbleiben.