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BGBl. I Nr. 135/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2002× zu IStGH-ZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.10.2002 – 21.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 · danach: BGBl. I Nr. 20/2020 § 25↗RIS↗

Vereinfachte Überstellung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Hat die auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Strafgerichtshofs gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in vorläufige Überstellungshaft genommene Person vor Ablauf der in Paragraph 24, Absatz 3, angeführten Frist eingewilligt, an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt zu werden, so hat der Untersuchungsrichter, vorbehaltlich einer Anfechtung der Zulässigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2,, die Überstellung anzuordnen. Die Person ist in einem solchen Fall so bald wie möglich an den Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.
  2. Absatz 2,Der Untersuchungsrichter hat die Person zu belehren, dass ihre Einwilligung nicht widerrufen werden kann. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll festzuhalten.
  3. Absatz 3,Im Fall der vereinfachten Überstellung kann die Übermittlung des Überstellungsersuchens und der begleitenden Unterlagen durch den Internationalen Strafgerichtshof unterbleiben.