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BGBl. I Nr. 135/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2002× zu IStGH-ZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 § 38↗RIS↗

Beendigung des Strafvollzuges

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Teilt der Internationale Strafgerichtshof mit, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu beenden ist, so ist der Strafgefangene umgehend freizulassen oder der für die Vollziehung fremdenrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde zu übergeben, sofern nicht ein inländisches Strafverfahren oder ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder Anlass besteht, ein solches Verfahren einzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Verfolgung, Bestrafung oder Auslieferung wegen einer vor der Übernahme der Strafvollstreckung begangenen Handlung ist nur nach Maßgabe des Paragraph 34, zulässig.