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BGBl. I Nr. 135/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2002× zu IStGH-ZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) neu § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 § 39↗RIS↗

Kosten

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs sind von Österreich zu tragen.
  2. Absatz 2,Andere Kosten einschließlich der Kosten der Überstellung des Verurteilten vom oder zum Gerichtshof oder aus einem oder in einen anderen Vollstreckungsstaat sowie der Kosten eines vom Internationalen Strafgerichtshof begehrten Sachverständigengutachtens sind vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen.