Absatz eins,Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs sind von Österreich zu tragen.
BGBl. I Nr. 135/2002
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
Kosten
Paragraph 39,
- Absatz 2,Andere Kosten einschließlich der Kosten der Überstellung des Verurteilten vom oder zum Gerichtshof oder aus einem oder in einen anderen Vollstreckungsstaat sowie der Kosten eines vom Internationalen Strafgerichtshof begehrten Sachverständigengutachtens sind vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen.