BGBl. I Nr. 135/2002
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege
Paragraph 40,
Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Artikel 70, des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins und 5, 33 Absatz eins bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 65 bis 67 ARHG.