Absatz eins,Die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs, mit der eine Wiedergutmachungsanordnung, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist.
BGBl. I Nr. 135/2002
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42neu
Übernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen
Paragraph 42,
- Absatz 2,Die Vollstreckung richtet sich nach Paragraph 41,
- Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des Paragraph 79, Absatz 2, der Exekutionsordnung erfüllen.