BGBl. I Nr. 135/2002
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
SIEBENTER ABSCHNITT
Wirkung der Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs
Paragraph 43,
(Verfassungsbestimmung) Ein rechtskräftiges Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs begründet in Verfahren vor den österreichischen Gerichten wegen Schadenersatzes des Opfers gegenüber dem Verurteilten den vollen Beweis dessen, was darin auf Grund eines Beweisverfahrens festgestellt wird. Der Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen ist zulässig.