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BGBl. I Nr. 135/2002

kundgemacht 13.08.2002 RIS↗
135. Bundesgesetz: Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2002× zu IStGH-ZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) neu § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 § 44↗RIS↗

ACHTER ABSCHNITT

Übernahme der Strafverfolgung wegen Straftaten gegen die Rechtspflege

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs kann die Verfolgung der in Artikel 70, Absatz eins, des Statuts angeführten Straftaten gegen die Rechtspflege des Gerichtshofs übernommen werden, die auf österreichischem Hoheitsgebiet oder von österreichischen Staatsbürgern begangen wurden.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung dieser Straftaten ist so vorzugehen, als ob es sich beim Internationalen Strafgerichtshof um ein österreichisches Gericht und bei seinen Bediensteten um österreichische Beamte handelt.
  3. Absatz 3,Paragraph 60, ARHG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweise auf den ersuchenden Staat als solche auf den Internationalen Strafgerichtshof zu verstehen sind.