Absatz eins,Mit dem Internationalen Strafgerichtshof sind Konsultationen zum Zweck der Regelung der Angelegenheit insbesondere dann durchzuführen, wenn die Erledigung eines Ersuchens des Gerichtshofs
- Ziffer einseinem anerkannten Rechtsgrundsatz entgegenstünde (Artikel 93, Absatz 3, des Statuts);
- Ziffer 2die nationale Sicherheit beeinträchtigen würde (Artikel 72 und 93 Absatz 4, des Statuts);
- Ziffer 3die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums eines anderen Staates verletzen würde (Artikel 98, Absatz eins, des Statuts);
- Ziffer 4mit völkerrechtlichen Verpflichtungen im Widerspruch stünde, denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des Entsendestaates an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf (Artikel 98, Absatz 2, des Statuts).