Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 140/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
140. Bundesgesetz: 5. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (5. Ärztegesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2003× zu ÄrzteG 1998×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 747 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 2
in Kraft 01.08.2002 – 30.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 65/2002 · danach: BGBl. I Nr. 140/2003 § 15↗RIS↗
in Kraft 31.12.2003 – 19.10.2007 · idF BGBl. I Nr. 140/2003 · danach: BGBl. I Nr. 62/2009 § 15↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Diplome und Bescheinigungen
§ 15.
(1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
1. die allgemeinen Erfordernisse (§ 4 Abs. 2) und
2. das besondere Erfordernis gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder
3. die besonderen Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 und
4. die Ausbildungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen auszustellen. Ein entsprechendes Diplom ist weiters Personen auszustellen, die ihre ärztliche Ausbildung als Turnusarzt gemäß § 4 Abs. 6 zweiter Satz absolviert haben.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den in den Artikeln 3 Anhängen A, 5 B und C oder 7 gemäß dem Artikel 30 der Richtlinie 93/16/EWG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieses Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die den Artikeln 2, 4 oder 6 4 dieser Richtlinie entspricht und dem in den Artikeln 3 Anhängen A, 5 B und C oder 7 gemäß dem Artikel 30 dieser Richtlinie für Österreich angeführten Diplom gleichgehalten wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diplomes oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist.