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BGBl. I Nr. 140/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
140. Bundesgesetz: 5. Ärztegesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (5. Ärztegesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2003× zu ÄrzteG 1998×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 747 § 0↗RIS↗
§ 5aneu
in Kraft 31.12.2003 – 19.10.2007 · idF BGBl. I Nr. 140/2003 · danach: BGBl. I Nr. 62/2009 § 5a↗RIS↗

Paragraph 5 a,

Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind ungeachtet des Mangels der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 oder Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 genannten Erfordernisse zur selbstständigen Berufsausübung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt in einem in Österreich bestehenden Sonderfach berechtigt, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
  2. Ziffer 2
    sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sind und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
  3. Ziffer 3
    von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der erworbenen ärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und
  4. Ziffer 4
    sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.