BGBl. II Nr. 107/2004
Änderung der Personenstandsverordnung (PStV)
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Personenstandsverordnung (PStV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertAbs 1 Z 3; Abs 2 Z 5, Z 7; Abs 3 Z 9; Abs 4
… 3 unveränderte Absätze
Zu § 38
§ 17.
(1) Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:
1. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;
2. dem Jugendwohlfahrtsträger;
3. der Bundesanstalt "Statistik Österreich" “Statistik Österreich”.
(2) Die Personenstandsbehörde, die das Ehebuch führt, hat die Eheschließung mitzuteilen:
… 3 unveränderte Absätze
1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch der Ehegatten führt;
2. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch eines gemeinsamen als unehelich beurkundeten Kindes führt; Angaben, die die Verständigung nach § 54 Abs. 5 des Gesetzes erleichtern und von der zur Mitteilung verpflichteten Behörde ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können, sind anzufügen;
3. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der letzten Vorehe führt;
4. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn sich der Familienname des Ehegatten, der österreichischer Staatsbürger ist, geändert hat;
5. der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn sich der Familienname des Mannes geändert hat;
6. dem Militärkommando, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist und sich sein Familienname geändert hat;
7. der Bundesanstalt "Statistik Österreich" “Statistik Österreich”;
8. der Wählerevidenz, wenn sich der Familienname des Ehegatten geändert hat, dieser österreichischer Staatsbürger ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat den Tod mitzuteilen:
1. der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch des Verstorbenen führt;
2. der Personenstandsbehörde, die das Ehebuch der zur Zeit des Todes bestehenden Ehe führt;
3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war;
4. der Meldebehörde des letzten Wohnortes;
5. der Wählerevidenz, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war und das 18. Lebensjahr vollendet hatte;
6. dem Verlassenschaftsgericht;
7. dem Jugendwohlfahrtsträger, wenn der Verstorbene minderjährig war;
8. dem Militärkommando, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
9. der Bundesanstalt "Statistik Österreich" “Statistik Österreich”;
10. der Gebietskrankenkasse ihres Zuständigkeitsbereiches;
11. dem örtlichen Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes, wenn eine Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Totgeburten sind von der in Abs. 3 genannten Personenstandsbehörde der Bundesanstalt "Statistik Österreich" “Statistik Österreich” mitzuteilen.