Personen, die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung (Ein-, Um- oder Nachschulung), zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung oder für ein Arbeitstraining teilnehmen;
BGBl. II Nr. 165/2004
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Personenkreis
Paragraph eins,
Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß Paragraph 9, ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Bezieher von Provisionen aus dem ehemaligen österreichischen Provisionsfonds für Postboten;
- Ziffer 3Arbeiterpensionisten der Österreichischen Staatsdruckerei und die nach den Vorschriften für die angelobten Arbeiter in den Ruhestand versetzten Vertragsbediensteten;
- Ziffer 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1988,);
- Ziffer 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1988,);
- Ziffer 6Angehörige der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis”, Sitz in Wien römisch neun, Pramergasse 9;
- Ziffer 7Empfänger von Vorschüssen auf Renten aus einer fremdstaatlichen Rentenversicherung;
- Ziffer 8die Schülerinnen der Städtischen Vorschule für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer zweijährigen theoretischen und praktischen Vorschulung für den Beruf einer Fürsorgerin, Krankenschwester oder Kinderkranken- und Säuglingsschwester teilnehmen;
- Ziffer 9die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische Diakonissen Anstalt. Gallneukirchen, das sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer von höchsten drei Jahren teilnehmen;
- Ziffer 10die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft sowie deren Hinterbliebene, wenn sie am 1. Jänner 1960 eine laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung bezogen haben;
- Ziffer 11die Schülerinnen im Säuglingsheim der Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in der Dauer von 24 Monaten erhalten;
- Ziffer 12Personen, die von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes dieser Gesellschaft eine Pension oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder des Todes nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters nur deshalb nicht erworben haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen Anspruches erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet haben;
- Ziffer 13Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1929,, eine monatliche Leistung beziehen;
- Ziffer 14Personen im Sinne des Paragraph 3, des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,, die nur eine italienische Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren Wohnsitz in Tirol, Steiermark oder Salzburg haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist;
- Ziffer 15Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG gebühren;
- Ziffer 16Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft, denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung für die Angestellten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gebühren;
- Ziffer 17Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in die Bundesbetreuung aufgenommen sind;
- Ziffer 18aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden;
- Ziffer 19unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Artikel 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde.